Mieterhöhungserklärung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen –
Einzelaufstellung aller Kosten nicht notwendig
In unserem Beispiel hat eine Vermieterin die Mieterhöhung mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Klägerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab. Der Bundesgerichtshof hielt es allerdings für ausreichend, wenn Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme angeben. Eine detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke sei nicht nötig.
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