Sonderregelung der privaten Nutzung
von Elektrofahrzeugen
Aktuell ist nach der 1 %-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat, lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Es muss sich hierbei um reine Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge handeln. Diese Regelung gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Um die Nachfrage anzukurbeln und eine nachhaltige Mobilität trotz der gestiegenen Energiepreise zu fördern, soll ab dem 01.01.2024 der Höchstbetrag um 10.000 Euro auf 70.000 angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
Sollten Sie Fragen zu der Sonderregelung bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen haben, können wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch weitergehend informieren.
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